Eine Woche statt drei Monate, das ist die steile Abkürzung zum Führerschein. Ein Reporter von AUTO-BILD hat uns getestet.
Vom ersten Tag bis zum fünften Tag berichtet AUTO BILD-Redakteur Frank Rosin von seinen Eindrücken während seiner Ausbildung zum Motorrad-Führerschein.
Man bekommt einen guten Einblick, wie er in unserer Intensivfahrschule auf seine Motorrad Prüfung vorbereitet wurde. Hier kannst Du bei AUTO-BILD nachlesen was er erlebt hat.
Was bedeutet „Mindestalter“? Ab welchem Alter darf ich mit der Ausbildung beginnen?
„Mindestalter“ bedeutet, dass der Bewerber ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben muss, bevor ihm die Fahrerlaubnis erteilt werden darf, z.B. 16 Jahre für die Klasse A1. Sechs Monate vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters darf mit der Ausbildung begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.
Welche Bedeutung hat es, wenn ich ohne Fahrerlaubnis fahre?
Wer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und im öffentlichen Straßenverkehr ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, begeht die Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“, die mit einer hohen Geld- oder sogar Haftstrafe geahndet wird. Eine Straftat liegt auch dann vor, wenn eine Fahrerlaubnis (z.B. Klasse A1) zwar vorliegt, diese aber nicht für das benutzte Fahrzeug (z.B. der Klasse A2) ausreicht.
Wozu berechtigt die Führerscheinklasse AM, für die ich durch meinen Führerschein eine Fahrberechtigung habe?
Die Klasse AM berechtigt zum Führen von Kleinkrafträdern (Moped und Mokick) und schwach motorisierten drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen (max. Geschwindigkeit: 45 km/h, max. Hubraum: 50 cm3, max. Leistung: 4 kW).
Darf ich mit den Klassen A1, A2 und A auch Motorräder mit Beiwagen führen?
Ja, für Motorräder mit Beiwagen gibt es keinen besonderen Führerschein, aber das Fahren mit Beiwagen erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.
Was gilt, wenn das Verhältnis von Leistung zu Leermasse überschritten wird?
Mit der Begrenzung der Motorleistung im Verhältnis zur Leermasse soll erreicht werden, dass die Leistungsbe-grenzung auf 11 kW bei der Klasse A1 und auf 35 kW bei der Klasse A2 nicht durch extreme Leichtbauweise umgangen wird. Ein Fahrer begeht eine Straftat (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), wenn er ein Kraftrad führt, bei dem entweder die Hubraumgrenze (Klasse A1), die zulässige Leistungsgrenze oder das Verhältnis Leistung zu Leermasse überschritte wird. So muss ein Kraftrad der Klasse A1 mit einer maximalen Leistung von 11 kW mindestens 110 kg schwer sein und ein Kraftrad der Klasse A2 mit einer maximalen Leistung von 35 kW min-destens 175 kg.
Unter welche Klasse fallen die neuen einsitzigen Fahrräder mit Hilfsmotor?
Alle Elektrofahrräder, die das Treten des Fahrers bis zum Erreichen von 25 km/h mit bis zu 250 Watt unterstützen, gelten als Fahrräder. Dabei kann das Pedelec auch über eine Anfahrhilfe verfügen. Obwohl sich das Fahrzeug dann bis 6 km/h rein maschinell fortbewegt, bleibt es ein führerscheinfreies Fahrrad. Alle Pedelecs bis 25 km/h dürfen deshalb auf Radwegen fahren und sind von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Auch ohne Helmpflicht ist dringend zur Verwendung eines Fahrradhelms zu raten.
Anders sieht es bei den sogenannten Speed-Pedelecs aus. Diese schnelleren Elektrofahrräder, die ohne Tretkraft 20 km/h fahren und bis zu 45 km/h das Treten unterstützen, werden als Kleinkrafträder eingestuft. Der Fahrer braucht eine Fahrerlaubnis der Klasse AM, die auch jeder Autofahrer automatisch hat. Außerdem gelten – wie bei allen Kleinkrafträdern – eine Versicherungs- und Schutzhelmpflicht. Radwege dürfen mit diesen Pedelecs nicht benutzt werden.